Wie hoch sind denn die von Ulla Schmidt versprochenen
„Honorare in Euro und Cent“?
Ein Hausarzt z.B. kann für eine 65-jährige Rentnerin nach dem EBM (der Gebührenordnung für Kassenpatienten) abrechnen:
Ziffer 03112 Versichertenpauschale ab dem 60. Lebensjahr 35,70 €.
Mit dieser Ziffer sind alle Arzt-Patienten-Kontakte des ganzen Quartals, alle Gespräche, Erörterungen und Beratungen, alle telefonischen Kontakte, alle Wiederholungsrezepte, Injektionen, Infusionen und fast alle Sonderleistungen abgegolten.
Ist die Patientin chronisch krank, kann der Arzt zusätzlich abrechnen:
Ziffer 03212 Zuschlag für Patienten mit schwerwiegender chronischer Erkrankung 17,33 € .
Braucht die Patientin einen Hausbesuch, kommen hinzu
Ziffer 01410 Besuch 15,40 € und Wegegeld 1,52 €.
Rechnen wir einmal zusammen: Für die Behandlung der chronisch kranken Patientin in einem ganzen Quartal mit einem Hausbesuch hat der Arzt nach dem EBM einen Honoraranspruch von 69,95 €.
Er erhält aber nur rund 40 €. Die setzen sich in Nordrhein im ersten Quartal 2009 zusammen aus 35,68 € Fallwert im sogenannten Regelleistungsvolumen (RLV), 1,52 € Wegegeld und etwa 2,80 € abgestaffelter Vergütung für den Teil seiner Leistungen, der das RLV überschreitet. Im zweiten Quartal ist der Fallwert mit 34,26 Euro noch mal niedriger als im ersten Quartal.
Wenn dem Arzt aber nach der Gebührenordnung ein Honorar von fast 70 € zusteht, warum bekommt er dann nur weniger als 40 €?
Weil die Krankenkassen nicht einmal die Billig-Honorare der Kassen-Gebührenordnung zahlen wollen, und weil Ulla Schmidt das auch nicht will. Deshalb hat die Regierung im SGB-V das Regelleistungsvolumen (RLV) verankert. Das ist ein Budget, das nur nicht mehr Budget genannt wird.
Ist die Patientin neu in die Behandlung dieses Arztes gekommen, und hat der Arzt in diesem Quartal insgesamt mehr Patienten als im gleichen Quartal des Vorjahres, bekommt er für die Behandlung der neuen Patientin im ganzen Quartal einschließlich eines Hausbesuchs nur etwa 6,42 €, nämlich das Wegegeld (1,52 €) und eine abgestaffelte Vergütung in Höhe von rund 4,90 €.
Die Fragen, die sich stellen, sind:
1. Welches Interesse sollte der Arzt an chronisch kranken Patienten haben, wenn der Erschwerniszuschlag für deren arbeitsintensivere Behandlung ihm nicht ausgezahlt wird?
2. Welches Interesse sollte der Arzt daran haben, neue Patienten in Behandlung zu nehmen, wenn deren Behandlung ihm nicht vergütet wird?
3. Welches Interesse sollte der Arzt haben, Patienten zu Hause zu besuchen, wenn ihm die Besuche nicht bezahlt werden?
4. Mit welchem Gefühl geht der Patient zum Arzt, wenn er weiß, dass der Arzt viele Leistungen unbezahlt erbringen muss?
5. Mit welchem Gefühl geht der Patient zum Arzt, wenn er weiß, dass das RLV des Arztes nach zwei Monaten erschöpft ist und der Arzt für weitere Patienten kein Geld mehr bekommt?
Das alles interessiert die zuständige Ministerin Ulla Schmidt (SPD) nicht: „Ich erwarte, dass die Ärzte die Patienten für das Geld behandeln, das die Kassen zu zahlen bereit sind“. Das sagte sie am 17. November 2006 in Remscheid auf einer Veranstaltung der SPD zur Gesundheitsreform.
Ulla Schmidt (SPD) ist damit verantwortlich für
- die Rationierung, die Patienten bei Ärzten erfahren müssen,
- die Lüge, die Budgets beim Ärztehonorar seien abgeschafft,
- die Lüge, Ärzte bekämen jetzt feste Preise bezahlt,
- die Lüge, das Morbiditätsrisiko läge wieder bei den Kassen.
Erläuterungen:
Das Regelleistungsvolumen (RLV) wird berechnet sich aus einem Fallwert (Eurobetrag je Patient) und einer Fallzahl (Patientenzahl im Quartal). Der Fallwert wird von KV und Krankenkassen für jede Facharztgruppe„verhandelt“ bzw. bei Nichteinigung vom Schiedsamt festgesetzt. Als Fallzahl nimmt man einfach die Patientenzahl des Arztes ein Jahr zuvor. Die Fallzahl multipliziert mit dem Fallwert ergibt das RLV. Bis zu diesem Betrag bekommt der Arzt seine Leistungen ungekürzt bezahlt.
Überschreitet der Arzt die ihm so erlaubte Leistungsmenge, erhält er für den Rest nur eine abgestaffelte Vergütung. Da die KVen für die abgestaffelte Vergütung gesetzlich nur rund 3% des Gesamtgeldes verwenden, kann der Arzt nur mit 3-10% des eigentlichen Preises seiner Leistungen rechnen. Und 3-10% der eigentlichen Vergütung ist so gut wie keine Vergütung.
Ist die Patientin unter 60 Jahren, ist statt der Ziffer 03112 (35,70 €) die Ziffer 03111 (31,50 €) abzurechnen, bei Kindern bis 5 Jahren Ziffer 03110 (35,00 €). Verrückterweise ist das RLV zum Teil geringer als die Versichertenpauschale (EBM-Honorar für die kurativen Grundleistungen).
Bei Fachärzten gibt es andere EBM-Ziffern, aber ebenfalls RLV. Das grundsätzliche Problem, dass die RLV erheblich geringer sind als der tatsächliche Behandlungsaufwand, besteht bei allen Arztgruppen. Deshalb ist auch die Behauptung, es handele sich nur um ein Verteilungsproblem eine glatte Lüge.
Neben den RLV können Ärzte weitere Leistungen abrechnen, wie Notfalldienst, Prävention, Sonderverträge. Allerdings bilden die RLV-Leistungen die Kernleistungen jeder Fachgruppe. Hausärzte in Nordrhein erwirtschaften z.B. etwa 2/3 ihres Kassenumsatzes aus RLV-Leistungen, andere Fachgruppen bis zu 90%.
In anderen KV-Bezirken sieht es ganz ähnlich aus.
Ärzte und Patienten gehen wählen.
Im September 2009!
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Link zu einer Tabelle von Fallwerten und Fallzahlen der KV Nordrhein.
Weitere Links zum Thema:
http://www.es-ist-unrecht.de
http://www.honorarluege.de
zuletzt aktualisiert am 19.4.2009